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Das Risikobegrenzungsgesetz

Risiko­begrenzungs­gesetz sichert Transparenz im Finanz­bereich

Die im Risiko­begrenzungs­gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen unerwünschte Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzin­vestoren tätig sind, entgegen­wirken,

ohne die Handlungs­möglich­keiten der Finanzin­vestoren einzu­schränken. Denn in diesem Fall würden Investoren ins Ausland ausweichen, was eine deutliche Schwächung des Finanzplatzes Deutschland nach sich ziehen würde. Acht Maßnahmen stärken den Finanzplatz Deutschland.

Das Risikobegrenzungsgesetz umfasst folgende acht Maßnahmen:

1.

Die Vorschriften im Wert­papier­handels­gesetz und im Wert­papier­erwerbs- und Übernahme­gesetz zum abgestimmten Verhalten von Investoren ("acting in concert") werden erweitert und konkretisiert. So wird künftig auch das abgestimmte Verhalten im Vorfeld von Haupt­versammlungen erfasst. Abgestimmtes Verhalten liegt dann vor, wenn die unter­nehmerische Ausrichtung dauerhaft oder erheblich beeinflusst wird.

2.

Bei wert­papier­handels­rechtlichen Meldungen sind Stimmrechte aus Aktien und Optionen künftig zusammen­zurechnen.

3.

Aktionäre müssen, sobald sie 10 % oder mehr eines Unternehmens erworben haben, künftig die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel offenlegen.

4.

Im Falle eines Verstoßes gegen wert­papier­handels­rechtliche Melde­pflichten können Aktien­inhaber ihre Stimmrechte für sechs Monate und länger verlieren.

5.

Die im Aktien­register Eingetragenen müssen dem Emittenten künftig auf Verlangen mitteilen, ob ihnen die Aktien gehören oder für wen sie die Aktien halten. Bei einer Verweigerung der Auskunft entfällt das Stimmrecht. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraus­setzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind.

6.

Belegschaften sollen bei Betriebs­übernahmen besser geschützt werden: Soweit dadurch keine Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse gefährdet werden, besteht künftig eine Unterrichtungs­pflicht gegenüber dem Wirt­schafts­ausschuss bzw. dem Betriebsrat.

7.

Der Verbraucher­schutz bei Kredit­verkäufen wird gestärkt.

8.

Die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht und die Deutsche Bundes­bank sollen die mit Finanzin­vestitionen verbundenen Risiken noch intensiver beobachten.